Inklusion - ein Wort mit vielen Bedeutungen. Wie ist dieser Begriff im Zusammenhang mit Behinderungen zu verstehen? Die wichtigste Bedeutung des Inklusionsbegriffes ist zweifellos die folgende:
Inklusion ist eine Haltung.
Inklusion ist eine Frage der Einstellung. Für alle Beteiligten. Keine Benachteiligung für die eine Seite - keine Bevormundung auf der anderen Seite. Aus dieser Einstellung heraus ergeben sich zahlreiche weitere Aspekte, wie die Rechte auf Gleichberechtigung, Selbstbestimmung, Barrierefreiheit, Bildung, Arbeit, Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel und vieles mehr.
Ziel der Inklusion ist eine Gesellschaft, in der alle mitmachen können, d.h. eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen bietet, wo immer dies möglich ist.
Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass Inklusion jegliche Form der Diskriminierung kategorisch ausschließt und die grundlegenden Menschenrechte beinhaltet. Insbesondere sind daher alle Verantwortlichen für Personen mit Behinderungen aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die grundlegenden Rechte, wie z.B. das Recht auf Leben auch in Notsituationen gewährleisten zu können.
Inklusion und die UN-Behindertenrechtskonvention
Am 13. Dezember 2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention (kurz: UN-BRK) in der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet und am 30. März 2007 in New York ratifiziert.
In Deutschland wurde das Gesetz zur Ratifikation des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Seit dem 26. März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention für Deutschland geltendes Bundesrecht.
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist damit auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene für alle Verwaltungen, Gerichte sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindlich. (Deren Einhaltung kann seit 2009 auch mit rechtlichen Mitteln eingefordert werden).
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist daher rechtlich verbindlich und gültig in allen öffentlichen (oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten) Kitas, Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Universitäten, Forschungsinstituten, öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Rathäusern, Landratsämtern, Ministerien, Museen, Theatern, Sportstätten usw.
Der Leitgedanke der UN-BRK ist die Inklusion, deren Umsetzung in einigen Entwicklungs- und Schwellenländern - zumindest was die gesellschaftlichen Aspekte angeht - weiter fortgeschritten ist, als in so manchen Industrienationen, darunter auch Deutschland. (Aktuell liegt Deutschland bei der Umsetzung der Inklusion im Vergleich zu den skandinavischen Ländern um etwa 20 Jahre zurück).
„Inklusion“ und „Integration“ - wo ist der Unterschied?
Im Gegensatz zur Integration - ein Begriff der auch in anderem gesellschaftlichen Kontext verwendet wird und der üblicherweise die Aufnahme einer ursprünglich separierten Personengruppe beschreibt - wird unter Inklusion verstanden, dass alle von Anfang an dazugehören. Somit kann die Integration auch als Vorstufe oder auch als Werkzeug zur Realisierung der Inklusion verstanden werden. (Der Begriff der Integration wurde - ohne die Beteiligung von Personen mit Behinderungen und deren Verbände - in der amtlichen Übersetzung der UN-BRK verwendet. Dies hat im Nachhinein zu einer sogenannten „Schattenübersetzung“ geführt, die dem Sinngehalt des Originals nunmehr wesentlich besser entspricht).
Inklusion und die Bereitstellung geeigneter Technologien
Auf der Grundlage der UN-BRK, zu der sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, ist es daher eine Selbstverständlichkeit, dass geeignete Vorkehrungen, Dienstleistungen und Informationsmöglichkeiten für Personen mit Behinderungen verfügbar sind, die z.B. die Barrierefreiheit von Gebäuden als Minimalanforderung gewährleisten.
Inklusion bedeutet jedoch mehr als barrierefreie Gebäudeeingänge für Personen mit Rollstuhl oder Rollator. Es bedeutet insbesondere auch, dass geeignete Hilfsmittel, Technologien und Dienstleistungen (wie z.B. Gebärdendolmetschen) oder auch Vorkehrungen, die „nur“ im Bedarfsfall benötigt werden - konkret und individuell – verfügbar sind.
Die Verpflichtung zur Vorhaltung geeigneter Vorkehrungen gilt jedoch nicht nur in Notfällen, sondern vor allem auch im alltäglichen Leben, insbesondere im Bereich der Bildung und der Arbeitsplatzausstattung - nicht zu vergessen: Hobbies und Freizeit.
Viele neue Bildungsmöglichkeiten stehen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen jetzt schon offen und weit mehr anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten als bisher können von Erwachsenen mit Behinderungen übernommen werden (oder erhalten bleiben).
Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechendes Bewusstsein und ein angemessenes Wissen bei allen Beteiligten dafür vorhanden sind.
Inzwischen sind zahlreiche Produkte mit zum Teil phänomenaler Technologie für Personen mit Behinderungen für alle Lebensbereiche verfügbar. Des Weiteren sind viele Hilfsmittelhersteller durch ihre Flexibilität und Kreativität in der Lage, mit leichten Modifikationen ihrer Produkte auch sehr individuelle Anforderungen und spezielle Wünsche zu erfüllen.
Zugegeben - es ist nicht ganz einfach, hier den Überblick zu behalten. Seit mehr als 20 Jahren verfolgen wir die aktuellen Initiativen, Neuentwicklungen, Forschungsprojekte sowie die Weiterentwicklungen bewährter Produkte von zahlreichen Herstellern intensiv. Weltweit. Wir wissen daher, was diese Hersteller können. Und wir wissen vor allem auch, was diese noch alles könnten - sofern sie gefragt würden. Fragen Sie doch einfach uns. Wir beraten Sie gerne.